Rechtsanwaltsvergütung

Die Grundlage unserer Kostenabrechnung ist die gesetzlich verbindliche Gebührenordnung der Rechtsanwälte – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). An das RVG sind alle Rechtsanwälte gebunden.

Das RVG ist gegliedert in verschiedene Sachbereiche wie Gebühren in Zivilverfahren, Verwaltungsverfahren oder Straf- und Bußgeldverfahren.

Arbeits-, Erb- und Familiensachen z.B. sind Zivilverfahren, genau wie Verfahren in den Bereichen Kaufrecht oder Werkvertragsrecht. Sozialverfahren oder Ausländer- und Asylverfahren z.B. sind im Bereich Verwaltungsverfahren zu verorten.

Das Zivilrecht sieht feste Gebührensätze vor, je nach definierter Tätigkeit, welche mit einer Streitwerttabelle kombiniert sind. Die Höhe des Streitwertes bestimmt die Höhe der Gebühr für eine bestimmte Tätigkeit, also z.B. das Einreichen einer Klage.
Das Verwaltungsverfahren kennt Gebührenrahmen, genauso wie das Bußgeld- oder Strafverfahren.

Selbstverständlich können darüber hinaus gehende Gebührenvereinbarungen getroffen werden.

Damit die Kosten für Sie überschaubar sind, sprechen Sie uns bitte einfach darauf an. Wir legen Wert auf Transparenz.

Was nichts kostet, taugt auch nichts, so ein altes Sprichwort. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht umsonst tätig werden können. Dies gilt auch für Erstberatungen, die es auch nach dem Gesetz nicht kostenlos gibt. Bei Erstberatungen hat der Gesetzgeber für Verbraucher jedoch eine Obergrenze oder Deckelung vorgesehen, die derzeit bei 190,00 € zzgl. Auslagen und jeweils gültiger MWSt liegt.
Im Internet wird teilweise mit „kostenlos“ oder „Billigtarifen“ geworben. Nach der Rechtsprechung kann ein Mandant jedoch nicht erwarten, dass der Rechtsanwalt, der von seiner Beratung und Vertretung lebt, kostenlos tätig wird. Es ist die typische Leistung des Anwalts, die Zeit in Anspruch nimmt.

Wir begrenzen die Zeit einer Erstberatung nicht, da es sich in vielen Angelegenheiten wie z.B. Strafsachen, Familien- oder Erbangelegenheiten um komplexe Sachverhalte handelt. Die Höhe der Erstberatungsgebühr richtet sich deshalb auch nach dem Zeitaufwand, sowie der Schwierigkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Wir akzeptieren selbstverständlich Beratungshilfescheine und beantragen für Sie, wenn erforderlich, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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