Das Einsichtsrecht des Mieters in Belege, die Grundlage der Nebenkostenabrechnung sind, ist ein maßgebliches Recht des Mieters, das auch vom Vermieter ernst zu nehmen ist.
Solange der Vermieter das Einsichtsrecht in die entsprechenden Belege nicht gewährt, hat der Mieter das Recht, die Nebenkosten zurückzubehalten. Der Mieter hat somit ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Vermieter muss dem Mieter zur Belegprüfung nicht nur die Rechnungen, sondern auch die dazugehörenden Zahlungsbelege zur Verfügung stellen. Nur so kann der Mieter seinem Kontrollinteresse vollständig nachkommen.
Der Anspruch auf Vorlage der Zahlungsbelege besteht auch unabhängig davon, wie der Vermieter die Leistungen abrechnet. Die Einsicht in die Zahlungsbelege hat den Hintergrund, dass der Mieter dahingehend geschützt werden soll, dass der Vermieter nicht nur die Rechnungen in der Nebenkostenabrechnung angibt und die Nebenkosten vereinnahmt, sondern dass klar nachvollziehbar ist, dass der Vermieter die Kosten auch beglichen hat. So der BGH in seiner Entscheidung vom 9.12.2020