Zum 01.01.2020 bereits ist das Angehörigen-EntlastungsG in Kraft getreten.
Seither kann der Träger der Sozialhilfe zum Unterhalt pflichtige Kinder nur noch dann in Anspruch nehmen, wenn sie über ein Jahreseinkommen von mehr als 100 T€ verfügen. Darunter gibt es keinen Forderungsübergang auf den Träger mehr (§ 94 I a SGB XII).
Faktisch gibt es unterhalb eines Bruttoeinkommens von 100 T€ deshalb keinen zivilrechtlichen Elternunterhalt mehr (Anm.: Es sei denn, die Eltern selbst verklagen ihre Kinder).