Eigentümerversammlung in Coronazeiten: Wen und wie bitte einladen?

Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung darf der Verwalter dafür werben, dass möglichst Vollmacht erteilt wird.

Hausverwalter haben in Coronazeiten das Problem, dass sie eine Eigentümerversammlung unter den vorgegebenen Hygienestandards durchführen müssen. Hier die richtige Raumgröße zu finden, ist oft nicht machbar. Die Gerichte beschäftigen sich daher seit einiger Zeit mit der Frage, inwieweit ein Verwalter einen Eigentümer rein faktisch vor Ort von der Teilnahme ausschließen kann. Das Problem ist, dass die Teilnahme an der Eigentümerversammlung für den jeweiligen Wohnungseigentümer ein „Grundrecht“ ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann. Nur über die Eigentümerversammlung hat der Wohnungseigentümer die Möglichkeit, gestaltend auf das Gemeinschaftseigentum einzuwirken und entsprechende Beschlüsse zu fassen. Das LG Frankfurt a. M. hatte nun die Frage zu entscheiden, ob eine Eigentümerversammlung rechtswirksam abgehalten wurde, zu der der Hausverwalter mit dem Vorbehalt eingeladen hatte, die Versammlung nicht durchzuführen, falls die zulässige Personenhöchstzahl für den angemieteten Raum überschritten wird. Der Verwalter hatte daher dafür geworben, möglichst eine Vollmacht zu erteilen, damit nicht zu viele Personen an der Eigentümerversammlung teilnehmen.

Das Landgericht Frankfurt hält die Einladung für zulässig. Die erste Instanz hatte entschieden, dass die Einladung unzulässig war, was letztendlich dazu führte, dass sämtliche Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung gefasst wurden, nichtig waren.
Das Landgericht erklärt, dass zwar der Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung nicht ausgeschlossen werden kann. Sonst läge ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums vor. Eine Versammlung darf deshalb nicht so beschränkt werden, dass nur einzelne teilnehmen können, während die übrigen Wohnungseigentümer auf die Erteilung einer Vollmacht verwiesen werden. Die hiesige Einladung stellt aber keine Ausladung dar. Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, sich von anderen vertreten zu lassen. Das einzelne Wohnungseigentümer unter Umständen draußen bleiben müssen, führt lediglich zur Anfechtbarkeit später gefasste Beschlüsse. Die Entscheidung war jedoch noch unter einem anderen Aspekt fragwürdig. Der Verwalter hatte damit gedroht, die Versammlung nicht stattfinden zu lassen, falls die Infektionsschutzregeln nicht eingehalten werden können. Dieser Hinweis übt bereits Druck auf die Wohnungseigentümer aus, mit dem Ziel, dass der eine oder andere nicht kommt. Ein solches Verhalten des Hausverwalters geht über das Bewerben einer Vollmachterteilung hinaus und ist kritisch zu sehen. Dennoch hat das Landgericht Frankfurt erklärt, dass die Einladung zulässig war.