Die Anordnung, eine Webcam am Arbeitsplatz ständig zu benutzen, oder die Installation durch den Arbeitgeber mit auf den Arbeitsplatz gerichteter Kamera verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Hessische LAG sieht in der Videoüberwachung
• eine schwerwiegende und unverhältnismäßige Verletzung der Rechte der Mitarbeiter am eigenen Bild
• und ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, beide Teil des
• allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Ein Verdacht auf Straftaten, den es durch Überwachung der Mitarbeiterin dieser Entscheidung zu bestätigen galt und der die Aufzeichnung vielleicht noch hätte rechtfertigen können, habe nie bestanden. Auch hätte das Unternehmen die Videokameras mit gleichem Erfolg auch nur auf den Eingangsbereich richten können.
(Hessisches LAG, Urteil v. 25.10.2010, 7 Sa 1586/09 u. v. 14.07.2010, 6 Sa 1587/09)
Arbeitgeber sollten sehr zurückhaltend mit dem Einsatz von Kameras sein. Nur wenn es um den Schutz vor erheblichen Straftaten geht, ist die offene Überwachung von Arbeitsplätzen, z.B. Bankschaltern oder Zahlstellen, erlaubt.