Haftpflichtversicherung als anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung

Das LSG Hessen hat entschieden, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung zu den mietvertraglichen Nebenkosten gehören, die für den Leistungsbezieher unabwendbar sind.

In dem Verfahren hatte der Kläger in seinem Wohnungsmietvertrag eine Regelung, nach der er vor Einzug eine bestehende Haftpflichtversicherung nachweisen muss und dem Vermieter jedes Jahr aufs Neue den Versicherungsnachweis vorlegen muss.
Die jährlichen Kosten hierfür hat der Kläger beim Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung beantragt. Das Jobcenter war der Ansicht, dass die Kosten für die Haftpflichtversicherung vom Regelbedarf umfasst sind. Der Kläger könne diese Kosten zur Not auch gegenüber dem Vermieter in der Vertragsverhandlung zurückweisen.
Das LSG Hessen hat in zweiter Instanz entschieden, dass die Kosten für die Haftpflichtversicherung für den Mieter unabwendbar sind. Der Mieter hat in der Regel nicht die Möglichkeit, mit dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages in Verhandlungen über die Haftpflichtversicherung zu treten. Unter dem Druck des aktuellen Wohnungsmarkts ist es ohnehin schwierig, eigene Positionen als Mieter in einen Mietvertrag mit aufnehmen zu lassen. Das Jobcenter ist deshalb verpflichtet, die Kosten einer Haftpflichtversicherung im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.